§ 45a — BHygV 2012
Vorübergehende Stilllegung
(1) Die vorübergehende Stilllegung eines Beckens ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt nicht für Stilllegungen von weniger als zwölf Monaten.
(2) Wird der Betrieb des Beckens nach mehr als zwölf Monaten wiederaufgenommen, hat der Betreiber der Behörde
1. die Wiederaufnahme des Betriebes vor Inbetriebnahme anzuzeigen,
2. den Nachweis einer Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen, betriebssicheren sowie bescheidmäßigen Zustands der Wasseraufbereitungsanlage von einer dazu berechtigten Person und
3. den Nachweis einer Überprüfung hinsichtlich der Anforderungen gemäß den §§ 6 und 7 von einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG
zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden