BHygV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Becken
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken Füllwasser
§ 6 Badewasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung
Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Badewasser muss an der Stelle nach Filtration (vor einer allfälligen UV-Bestrahlung, vor pH-Korrektur und Chlordosierung) folgenden Anforderungen entsprechen:
1. In mikrobiologischer Hinsicht:
a) Pseudomonas aeruginosa: sollte in 100 ml nicht nachweisbar sein; bei Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen,
b) Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Überschreiten einer Koloniezahl von 10 KBE in 100 ml ist gemäß § 43 Abs. 6 vorzugehen.
2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
a) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten,
b) die Transmission darf bei Anwendung von UV-Bestrahlung einen Wert von 60%T100 (254nm) nicht unterschreiten.
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