§ 37 Reinigung der Überlaufrinne
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
BHygV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Becken
D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion
§ 37 Reinigung der Überlaufrinne
(1) Die Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2) Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Badewasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
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