Anl. 1 — BHygV 2012
Die spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission ( 1 ) definierten Bestimmungsgrenze (²) von 30% oder weniger des betreffenden Parameterwertes und der in Tabelle B.1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen.
Unabhängig von der Empfindlichkeit des verwendeten Analyseverfahrens ist das Ergebnis mindestens bis auf die gleiche Dezimalstelle wie bei dem jeweiligen Parameterwert in den §§ 5, 6, 7, 48 und 51 Abs. 4 anzugeben.
A. Messungen vor Ort
| Parameter | Methode | Anforderungen an das Messverfahren | Anmerkungen |
| pH-Wert | ÖNORM EN ISO 10523:2012 | ±0,2 | Anm. 1 |
| Freies Chlor, Gesamtchlor | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2:2019 | ±25% | Anm. 2 |
| Chlordioxid |
| ±25% |
| Chlorit | photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN | ±25% | Anm. 3 |
| Ozon | Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619 | eine Bestimmungsgrenze von ≤ 0,05 mg/l muss gegeben sein |
| Temperatur | ÖNORM M 6616 | ±1° C |
B.1 Messungen im Labor – Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“
| Parameter | Messunsicherheit (Anm. 7) in % des Grenz-/Richtwertes | Anmerkungen |
| TOC | 30 | Anm. 8 |
| Oxidierbarkeit (Kaliumpermanganat-Verbrauch) | 50 | Anm. 9 |
| Chlorid | 15 | |
| Nitrat | 15 | |
| Aluminium | 25 | |
| Eisen | 30 | |
| Chlorit | 40 | |
| Trihalogenmethane | 40 | Anm. 10 |
| UV-Transmission (spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm) | 10 | Anm. 11 |
( 1 ) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009, S. 36).
(²) Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH- Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.
Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.
Nur für Verfahren gemäß § 14 Z 3. Vorortmessung zur Kontrolle durch den Betreiber (für Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens: Messung im Labor, vgl. Anmerkung 6).
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.
Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben. Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte zu verwenden.
Die Messunsicherheit des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) sollte auf einen Messwert von 3 mg/l bezogen werden. Zu verwenden ist die Norm EN 1484 – Anleitung zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Referenzverfahren: ÖNORM EN ISO 8467:1996.
Die Messunsicherheit der Trihalogenmethane gilt für die Einzelsubstanzen und sollte auf 25% des Parameterwerts bezogen werden. Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Die Messunsicherheit der UV-Transmission sollte auf einen Messwert von 60%T-100 Transmission bezogen werden.
Die Messungen vor Ort und die Probenahme sind von der bzw. dem zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG berechtigen Sachverständigen der Hygiene oder von einer von dieser bzw. diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG durchzuführen.
Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur*: ÖNORM EN ISO 6222:1999
Intestinale Enterokokken*: ÖNORM EN ISO 7899-2 :2000
Pseudomonas aeruginosa*: ÖNORM EN ISO 16266 :2008
Legionellen*: ÖNORM EN ISO ISO 11731:2018
* Die Angabe der Ergebnisse erfolgt in Koloniebildenden Einheiten (KBE) je vorgegebenem Probenvolumen.
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