(1) Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Becken sind täglich auf Verschmutzung des Beckenbodens zu kontrollieren und bei Bedarf, zumindest jedoch einmal wöchentlich, mit entsprechenden Unterwassersauggeräten zu reinigen.
(4) Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
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