(1) Bei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der Formel
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und beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel
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zu berechnen.
(2) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
(3) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche ≤ 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.
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