§ 20
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 20 — BHygV 2012
(1) Bei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
1. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, 2 lit. b und 3 nach der Formel:

entspricht Q A = A
2. beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:
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entspricht
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(2) Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:
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entspricht
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Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.
(3) Der Förderstrom eines Therapiebeckens muss ≥ 16 m³/h betragen.
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