§ 12
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.
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