BHygV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Becken
D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion
§ 34 Betrieb mit reduziertem Förderstrom
(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeiten auf unter Q A reduziert werden. Zudem ist die Reduktion nur zulässig, wenn
1. der reduzierte Förderstrom
a) bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken, ≥ 50% des Förderstromes Q A beträgt oder
b) bei Warmsprudelbecken ≥ 50% des Förderstromes Q G beträgt,
2. bei einem Färbetest, nicht erforderlich bei Warmsprudelbecken, eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten wird,
3. die Redoxspannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht wird,
4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom Q A schaltet, wenn die Redoxspannung einen Wert von 700 mV unterschreitet und
5. bei Betrieb eines UV-Gerätes dessen Leistung entsprechend reduziert oder das UV-Gerät ausgeschaltet wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen der Hygiene vorzulegen.
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