(1) Der Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
1. a) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes Q A beträgt oder
b) der reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes Q G beträgt und
2. bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
3. die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
4. die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom Q A schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
(2) Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.
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