§ 55 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
BHygV 2012
Gliederung
3. Abschnitt Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen Desinfektion des Wannenkreislaufs
§ 55 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand
Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden