§ 17
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe ≤ 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.
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