§ 32 Füllwasserzusatz
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 32 Füllwasserzusatz — BHygV 2012
Den Becken ist Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
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