§ 3 Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden
In Kraft seit 12. Mai 2026
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§ 3 Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden — BHygV 2012
Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.
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