(1) Attraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
(2) Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge Q Z zu betragen:
1. bei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
2. bei einer Wassertemperatur 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
3. bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
(3) Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h pro Attraktion.
(4) Bei Wasserrutschen
1. mit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag Q Z = 5 m³/h,
2. mit einer Starthöhe 1 m und 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 35 m³/h,
3. mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag Q Z = 60 m³/h.
(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms Q G bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 Q A , so darf der Förderstrom Q G dennoch auf 2 Q A begrenzt werden.
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