§ 2 Begriffsbestimmungen — BHygV 2012
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Bäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;
2. Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;
3. Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;
4. Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;
a) Freibecken: Becken im Freiluftbereich;
b) Hallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;
c) Kombiniertes Frei- und Hallenbecken: Becken mit einem Beckenteil im Freien und einem Beckenteil in einem Gebäude;
d) Kinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;
e) Mehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen ≤ 1,35 m als auch ˃ 1,35 m vorhanden sind;
g) Salzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;
h) Tauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;
i) Variobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;
j) Warmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur 32° C;
k) Warmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;
l) Watbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von ≤ 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;
m) Wellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;
n) Therapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;
o) künstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;
5. Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere
a) Wasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;
b) Wasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;
c) Kleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe ≤ 2 m;
d) Großräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe ˃ 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;
6. Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche ˂ 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;
7. Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
8. Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;
9. Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;
10. Badewasser: bei Becken das in der Badeanlage zirkulierende Wasser; bei Kleinbadeteichen das im Badebereich befindliche Wasser;
11. Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;
12. Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;
13. Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
14. Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;
15. Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;
16. Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;
17. Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;
18. Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;
19. Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;
20. Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
21. Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;
22. Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;
23. Warmsprudelwannen (Whirlwannen): Wannen mit einer Wasser umwälzenden und/oder Luft einblasenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind; das Füllvolumen (Wassermenge, die sich in der Warmsprudelwanne befindet, bis das Wasser beginnt, über den Überlauf abzufließen) darf ≤ 400 Liter aufweisen, widrigenfalls eine Ausführung als Warmsprudelbecken erforderlich ist;
24. Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG;
25. UV-Geräte: Geräte zur photochemischen Behandlung von Badewasser unter Anwendung von polychromatischer UV-Strahlung;
26. Minimale Fluenz: Betriebszustand mit maximalem Durchfluss, minimaler Strahlungsleistung und einer minimalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
27. Maximale Fluenz: Betriebszustand mit minimalem Durchfluss, maximaler Strahlungsleistung und einer maximalen Transmission des zu behandelnden Wassers;
28. Berechtigte Personen: Personen bzw. Unternehmen, die die fachlich erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Prüfung und Überwachung der jeweiligen Anlage besitzen; dies können insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), Ziviltechniker und akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Schwimmbadtechnik sein.
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