§ 46
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
(1) Warmsprudelwannen, ausgenommen solche in öffentlichen Bereichen mit privatem Charakter, wie etwa in Hotelzimmern, sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt.
(2) Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.
(3) Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
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