§ 29 Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
(1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
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