§ 54 Desinfektionsmittel
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 54 Desinfektionsmittel — BHygV 2012
Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß dem Biozidproduktegesetz in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
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