§ 54 Desinfektionsmittel
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Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.
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