§ 53 Dosieranlage
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
(1) Die Zugabe des Desinfektionsmittels hat sowohl für die Füllwasserchlorung als auch für die Spüldesinfektion automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne bei Leermeldung verhindert.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen, die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
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