§ 26 Filter und Filtration
In Kraft seit 12. Mai 2026
Up-to-date
§ 26 Filter und Filtration — BHygV 2012
(1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.
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