(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
1. Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
2. Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
3. Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
4. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
5. Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
1. muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und
2. darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
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