§ 48 Wannenwasser — BHygV 2012
(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
1. Koloniezahl bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
2. intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
3. Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
4. Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: die Konzentration darf 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten.
(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers
1. muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) ≥ 1,0 mg/l und darf ≤ 4,0 mg/l betragen und
2. darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) ≤ 0,3 mg/l betragen.
(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden