Ra 2024/12/0006 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist für die Frage der Rückforderbarkeit von zu Unrecht erhaltenen Beträge ohne Belang, ob dies eine "besondere Härte" für die Beamtin darstellen würde. Eine Möglichkeit der Festsetzung von Raten zwecks Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen normiert bereits § 13a Abs. 2 GehG.