(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Personalien der bzw. des Bediensteten,
2. Bezeichnung und Sitz der Dienstgeberin,
3. Beginn des Dienstverhältnisses,
3a. ob und für welche Person die bzw. der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses,
5. welchem Schema und welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle die bzw. der Bedienstete angehört oder in den in §§ 109 bis 112 genannten Fällen die Verwendung,
6. in welchem Ausmaß die bzw. der Bedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
7. ob und innerhalb welcher Frist die bzw. der Bedienstete eine Lehrabschlussprüfung abzulegen und/oder eine Dienstausbildung zu absolvieren hat.
(3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen:
1. Bekanntgabe des Dienstortes der bzw. des Bediensteten,
2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten im Wesentlichen das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet,
3. die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
4. gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind,
5. das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die Modalitäten im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütungen sowie mit einem Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst,
6. die Bezüge, einzelne Bezugsteile, allfällige Vergütungen und die Modalität der Bezugsauszahlung,
7. das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
8. das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses von der Dienstgeberin und von der bzw. dem Bediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Kündigungsfristen,
9. Angaben der Sozialversicherungsträger, die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten,
10. gegebenenfalls ein Hinweis auf die auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten anzuwendenden Kollektivverträge.
3a) Die Informationen nach Abs. 3 Z 3 bis 9 können durch Hinweis auf die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erteilt werden.
(3b) Der Dienstvertrag und die Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 sind der bzw. dem Bediensteten innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn des Dienstverhältnisses in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Ist sichergestellt, dass die in Abs. 3 genannten Informationen von der bzw. dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und die Dienstgeberin eine Übermittlungs- und Empfangsbestätigung erhält, können sie auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das Dienstverhältnis gilt dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von einem Monat eingegangen werden. Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
(5) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nur einmal auf bestimmte Zeit, und zwar höchstens um ein Jahr, verlängert werden; dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient. Wird das Dienstverhältnis über den Verlängerungszeitraum hinaus fortgesetzt, gilt es von da ab als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen.
(5a) Die Dienstgeberin hat Bedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle auf unbestimmte Zeit frei werdende Dienstposten zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die bzw. den Bediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen. Ist sichergestellt, dass die bzw. der Bedienstete auf diese Weise Kenntnis von der Information erhält, kann die Bekanntgabe bzw. die Übermittlung der Information auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis
1. im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Büro einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Landtags, eines Mitglieds des Stadtsenates, einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers oder in einem Klub des Wiener Gemeinderates, jeweils befristet bis zum letzten Tag des dritten vollen Kalendermonats nach dem Ende der jeweiligen Funktionsperiode des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, begründet oder verlängert wird oder
2. zur Ausübung der zeitlich begrenzten Funktion eines weisungsfreien Organs oder als Stadtrechnungshofdirektorin bzw. Stadtrechnungshofdirektor, jeweils für die Dauer der gesetzlichen Funktionsperiode, begründet oder verlängert wird.
In den Fällen der Z 1 und 2 können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden.
(6a) Die Betrauung mit der Funktion als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Geschäftsgruppe des Magistrats gemäß § 106 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968, oder als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers ist unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, nur befristet zulässig. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Die Zuordnung zu der für eine solche Funktion vorgesehenen Modellstelle und die damit jeweils verbundene besoldungsrechtliche Stellung gelten nur für die Dauer der Betrauung. Nach Beendigung der Funktion ist die Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedrigeres Gehalt verbunden ist (§ 12 Abs. 2 Z 2), ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 zulässig. Dabei sind §§ 91 und 92 nicht anzuwenden und ist für die Einstufung in das neue Gehaltsband die bis zur Beendigung der Funktion zurückgelegte Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) maßgebend.
(7) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß § 4 sind bei der Anwendung des Abs. 4 letzter Satz und des Abs. 5 nicht zu berücksichtigen.
(8) Änderungen des Dienstvertrags oder der Beifügungen zum Dienstvertrag bedürfen der Schriftlichkeit und sind der bzw. dem Bediensteten unverzüglich, spätestens aber am Tag der Wirksamkeit der Änderung, zur Verfügung zu stellen. Änderungen der Beifügungen zum Dienstvertrag nach Abs. 3 bedürfen nicht der Schriftlichkeit, wenn die Änderungen lediglich auf einer Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die gemäß Abs. 3a verwiesen wird, beruhen.
(9) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung einer bzw. eines Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen sind die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür zuständigen Dienststellen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung von den zuständigen Dienststellen unverzüglich zu löschen.
(10) Abs. 9 ist auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Bediensteten anzuwenden.
(11) Für Bedienstete mit einer Behinderung entfällt das Erfordernis, eine Dienstausbildung zu absolvieren (Abs. 2 Z 7), wenn die durch die Dienstausbildung nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Absolvierung der Dienstausbildung für die bzw. den Bediensteten unzumutbar macht. Dies gilt auch für die Absolvierung einer im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung (§ 12) erforderlichen Dienstausbildung.
(12) Für Studierende der Humanmedizin, die einen Studienplatz gemäß § 71c Abs. 5 oder 5a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, erhalten haben, können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die vom Wiener Bedienstetengesetz abweichen. Dies gilt für höchstens jene Anzahl an Studierenden, die dem Ausmaß der für die Stadt Wien festgelegten Studienplätze gemäß § 71c Abs. 5a UG entspricht.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…ist beizufügen: 1. Bekanntgabe des Dienstortes der bzw. des Bediensteten, 2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten im Wesentlichen das Wiener Bedienstetengesetz Anwendung findet, 3. die Bedingungen einer allfälligen Probezeit, 4. gegebenenfalls die Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin bereitzustellen sind, 5. das Ausmaß der Normalarbeitszeit sowie gegebenenfalls die…
§ 5 Besondere fachliche Anstellungserfordernisse
…Auf die von der Gemeinde Wien anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Inklusiven Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe…
§ 138f Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
…Die nach § 3 Abs. 2 bis 3a und Abs. 8 sowie § 18a in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial- oder Pflichtpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen. (3) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 und 6, §§ 7 und …