Art. 3 § 9 — ÜHG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 3 § 9 ÜHG · ÜHG · Überbrückungshilfengesetz
Art. 3 § 9
…Artikel III § 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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