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Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

Bgld. BPMG 2016
In Kraft seit 26. September 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und deren Marktüberwachung. Weitergehende Regelungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Verwendung von Bauprodukten regeln, bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.

(2) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Begriffe, die nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG, nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 unterschiedlich definiert sind, gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.

(3) Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 5a. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs , Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.

(4) Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.

1a. Abschnitt

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 2a

§ 2a Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1) Bauprodukte, für die

1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder

2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht.

(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

2. Abschnitt

Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

§ 3

§ 3 Technische Bewertungsstelle

Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

§ 4

§ 4 Produktinformationsstelle

Produktinformationsstelle für das Bauwesen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

3. Abschnitt

Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5

§ 5 Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

§ 6

§ 6 Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 11) tragen.

§ 7

§ 7 Baustoffliste ÖA

(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festzulegen:

1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder

2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.

(3) In der Baustoffliste ÖA können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte weiters festgelegt werden:

1. Verwendungszweck,

2. Klassen und Stufen,

3. die Produktregistrierung (§ 8) und deren Geltungsdauer,

4. Maßnahmen nach Abs. 4.

(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:

1. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle,

2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.

(6) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

§ 8

§ 8 Produktregistrierung

(1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen.

(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder

2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.

(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle.

(4) Registrierungen (Abs. 1), die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 43/2013, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt werden, gelten als gleichwertig.

(5) Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden oder in einem EFTA - Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikation nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn

1. die von der akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgestellten Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte die Erfüllung gleichwertiger technischer Normen bestätigen und

2. die Bauprodukte solche Merkmale aufweisen, dass die baulichen Anlagen, für die sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.

§ 9

§ 9 Verfahren der Registrierung

(1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse oder Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln.

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt.

(4) Falls eine Registrierung nach Abs. 2 oder 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Person formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Person ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 10

§ 10 Registrierungsstelle

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 8 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht. § 25 gilt sinngemäß.

(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

§ 11

§ 11 Einbauzeichen ÜA

(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA entsprechend der im Abs. 3 genannten Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.

(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.

2. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 12

§ 12 Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die

1. eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, oder

2. eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.

§ 13

§ 13 Baustoffliste ÖE

(1) In der Baustoffliste ÖE werden für die einzelnen Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können in Bezug auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:

1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;

4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen.

(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

3. Unterabschnitt

Sonstige Bauprodukte

§ 14

§ 14 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.

4. Abschnitt

Bautechnische Zulassung

§ 15

§ 15 Bautechnische Zulassung

(1) Der Hersteller eines Bauprodukts oder sein Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§ 16) eine Bautechnische Zulassung beantragen:

1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt;

3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

4. für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

5. es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder aufgrund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

1. eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;

2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;

3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung bleiben die Rechte Dritter unberührt.

(7) Bautechnische Zulassungen, die aufgrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf den Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, gelten als gleichwertig.

§ 16

§ 16 Zulassungsstelle

(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise (zB im Internet) eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

4a. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 16a

§ 16a Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.

(3) Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.

§ 16b

§ 16b Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Eine Wirtschaftsakteurin oder ein Wirtschaftsakteur darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn

1. sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechen;

2. für sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) ausgestellt wurde; und

3. sie die CE-Kennzeichnung (§ 16e) tragen, und

4. sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.

(2) Die Importeurin oder der Importeur eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, muss

1. sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht,

2. für dieses Produkt die erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) und die technische Dokumentation zur Verfügung stellen,

3. sicherstellen, dass dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 16e) trägt; und

4. sicherstellen, dass dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 entspricht.

Diese Verpflichtungen der Importeurinnen und Importeure gelten, sofern die Herstellerin oder der Hersteller des Bauprodukts sowie deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen.

§ 16c

§ 16c Ökodesign-Anforderungen

(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung (Abs. 2) festgelegt werden.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist. Dabei können Hersteller und Herstellerinnen oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, auch verpflichtet werden, dem Hersteller oder der Herstellerin eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauprodukts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 müssen Ökodesign-Anforderungen so festgelegt werden, dass die Marktüberwachungsbehörde deren Einhaltung prüfen kann. In der Verordnung muss weiters angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

§ 16d

§ 16d Konformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte müssen sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusichern, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung muss die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, hat der Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

§ 16e

§ 16e CE-Kennzeichnung

(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme haben die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung (§ 16d) beizufügen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.

(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzer und Nutzerinnen über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

§ 16f

§ 16f Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher

Herstellerinnen oder Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, haben sicherzustellen, dass die Nutzer über folgende Aspekte unterrichtet werden:

1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können;

2. das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

5. Abschnitt

Inverkehrbringen und Bereitstellung

§ 17

§ 17 Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1) Vor dem Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, angeführt sind, ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauprodukts. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.

(2) Der nach Abs. 1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.

(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA geführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.

5a. Abschnitt

Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 17a

§ 17a Verwendung von Bauprodukten

Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses

1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,

2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,

3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und

4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.

§ 17b

§ 17b Risikobewertung von Hausinstallationen

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.

§ 17c

§ 17c Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

(1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 17b Abs. 1, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.

(2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs. 1 sind der Baubehörde gemäß § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Abs. 2 genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen.

§ 17d

§ 17d Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

(1) Ergibt die Überwachung der prioritären Örtlichkeiten nach § 17c, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes dazu verpflichtet, binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Verpflichtung entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung des Trinkwassers nicht von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Baustoffen oder der Art ihrer Verbauung ausgeht.

(2) In Bezug auf Legionella müssen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nur dann getroffen werden, wenn auf Grund von anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen sind. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam und gemessen an den Risiken verhältnismäßig sein sowie Managementmaßnahmen einschließen.

(3) Die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer getroffenen Maßnahmen sind der Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG ist berechtigt, die Einhaltung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen, die sich aus den §§ 17c und 17d sowie der darauf erlassenen Verordnung ergeben, zu überprüfen und allenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen, sofern die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Überschreitung der Parameterwerte auf ein zulässiges Maß zu verringern oder gänzlich zu beseitigen.

§ 17e

§ 17e Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

§ 17f

§ 17f Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

6. Abschnitt

Marktüberwachung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 18

§ 18 Anwendungsbereich

(1) Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.

(2) Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.

§ 19

§ 19 Marktüberwachungsbehörde

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;

6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10. Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 Z 6 bis 9 und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin im Burgenland befindet. Bei Bauprodukten nach § 18 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

§ 20

§ 20 Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder

2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt,

hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

§ 21

§ 21 Verarbeitung von Daten

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und

2. das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.

(3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 und Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich ist.

2. Unterabschnitt

Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 22

§ 22 Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

(1) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde (§ 19).

(2) Die Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte (§ 19 Abs. 1) ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,

1. in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Übereinstimmung energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, durchzuführen,

2. von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und

3. Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4a. Abschnitts, insbesondere mit den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) und den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsakte zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG, zu unterziehen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbraucherinnen, Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.

(4) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieses Produkts auf geeignete Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

§ 22a

§ 22a Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, von einer Organisation entworfen,

1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder

2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 19 und 22) nicht berührt.

§ 22b

§ 22b Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das

1. mit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) erfüllt, oder

2. unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 fällt, nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in den Bestimmungen der delegierten Rechtsakte festgelegt sind,

so hat sie den Hersteller oder die Herstellerin bzw. deren Bevollmächtigte mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht oder dass es gegebenenfalls zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 16e versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 4a. Abschnitts oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauprodukts reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin oder der Hersteller oder deren Bevollmächtigte die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauprodukts mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz der betreffenden Herstellerin oder des Herstellers, ihrer Bevollmächtigten oder der Lieferantin oder des Lieferanten im Burgenland befindet.

(5) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (zB im Internet) zugänglich zu machen.

(6) Nach Abs. 3 getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

1. Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen (§ 16c);

2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;

3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.

§ 22c

§ 22c Freier Warenverkehr

(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen ist.

(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (§ 16e) versehen sind und für die in den Bestimmungen nach § 16b Abs. 1 oder 2 vorgesehen ist, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen untersagt, beschränkt oder behindert werden.

7. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 23

§ 23 Mitgliedschaft des Landes Burgenland

(1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein.

(2) Das Land Burgenland ist nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts, verbleibenden Kosten zu tragen.

§ 24

§ 24 Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in §§ 3, 4, 7, 10, 13, 16 und 19 angeführten Aufgaben hinaus mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut:

1. die Erstattung von technischen Gutachten;

2. die Koordinierung der Interessen des Landes Burgenland mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch

a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;

b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;

c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen;

3. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit;

4. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten;

5. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen.

§ 25

§ 25 Aufsicht der Landesregierung

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz das Landeswappen zu führen.

§ 25a

§ 25a Kostentragung

(1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin oder dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

8. Abschnitt

Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 26

§ 26 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 2a auf dem Markt bereitstellt;

2. eine Leistungserklärung entgegen den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt;

3. den Verpflichtungen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht nachkommt;

4. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;

5. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt oder verwendet;

6. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

7. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

8. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

9. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

10. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt;

11. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

12. den Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 nicht nachkommt;

13. bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. der Hinweispflicht nach § 16b Abs. 3 nicht nachkommt;

14. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16d das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;

15. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16d Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;

16. ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 17a verwendet;

17. einem Auftrag nach § 17e nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

18. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem § 16e eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16e Abs. 2 entspricht;

19. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16e Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;

20. die Nutzer und Nutzerinnen entgegen den Verpflichtungen nach § 16f nicht unterrichtet;

21. ein Bauprodukt entgegen § 17 Abs. 1 in Verkehr bringt oder entgegen § 17 Abs. 3, 4 und 5 auf dem Markt bereitstellt sowie der Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 2 nicht nachkommt;

22. den Verpflichtungen nach Art. 3 bis 6 oder Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt;

23. den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 25a, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 4 bis 10 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(3) Eine Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 2 500 Euro bis höchstens 50 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 sind, soweit der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3 bis 14, 18, 19 und 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

§ 27

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, die Überschrift des 5. Abschnitts, §§ 17, 26 Abs. 1 Z 15 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, der 5a. Abschnitt, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2a, 1a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie § 2a, § 12, 4a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 16a bis 16f, 1. Unterabschnitt samt Überschrift, §§18, 19 und 21 Abs. 1 und 3, 2. Unterabschnitt samt Überschrift sowie §§ 22, 22a bis 22c und §§ 25a, 26 sowie 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 28

§ 28 Informationsverfahren

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2016/32/A).

§ 29

§ 29 Umsetzungshinweis

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011, S. 5;

2. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30;

3. Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019, S. 1;

4. Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017, S. 1.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009, S. 10,

2. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;

3. Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1.

Anlage

Anl. 1