Art. 10 § 3 (Anm.: Zu § 308a, RGBl. Nr. 79/1896)
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen.
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