1. Ein Nachbar hat vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen (§ 364 Abs. 3 ABGB) zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder – sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist – den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
2. Als Schlichtungsstelle im Sinn der Z 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes, BGBl. I Nr. 29/2003, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht.
3. Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleichs oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.
4. Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichts oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)
… Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben. 3. Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.…
Art. 4 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)
…Ehemann der Mutter ab dem 1. Juli 2004 die Vaterschaft anerkennt. Für ein solches Kind gelten der § 161 Abs. 2 und 3 ABGB sowie die §§ 162a bis 162d ABGB entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt § 166 erster Satz ABGB entsprechend, doch können die Eltern…
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 181, 284c, 364c, 537a, 1217, 1458 und 1495, JGS Nr. 946/1811)
…§§ 181, 284c, 364c, 537a, 1217, 1458 und 1495, JGS Nr. 946/1811) (1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung…
Rückverweise