(1) Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
1. mindestens 13 000 Euro oder
2. mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
3. mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
Sofern die Bemessung ergibt, dass ein Betrag gemäß Z 3 abzudecken ist, kann anstelle dessen auf ausdrückliche Mitteilung in der Erstmeldung (§ 7 Abs. 1) oder der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) auch eine Bemessung der Abdeckung gemäß Z 2 erfolgen, wobei in diesem Fall die Versicherungssumme mindestens 500 000 Euro zu betragen hat und eine Verminderung gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.
(2) Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten für
1. das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
2. die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.
(3) Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.
(5) Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
(6) Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.
(7) Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.
Rückverweise
PRV · Pauschalreiseverordnung
§ 6 Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)
…zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4.…
§ 4 Höhe der Versicherungssumme
…24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. (4) Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen…
§ 7 Meldungen und Nachweise
…Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat: 1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6, 2…
§ 3 Allgemeines
…auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: 1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder 2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder 3. durch eine Garantieerklärung einer…