(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine Ausbildung an einer höheren Schule abgeschlossen haben oder ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität absolvieren oder abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, diese Ausbildung durch eine entsprechende praktische Ausbildung in der Verwaltung der Stadt Wien zu ergänzen. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die Verwaltungstätigkeit und die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten. Personen, die bereits ein Verwaltungspraktikum bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Verwaltungspraktikum nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial- oder Pflichtpraktika stehen einer Zulassung zum Verwaltungspraktikum nicht entgegen.
(3) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden sind. § 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes bzw. des Urlaubsausmaßes der Freistellungsanspruch tritt.
(4) Mit einer Verwaltungspraktikantin bzw. einem Verwaltungspraktikanten kann die Herabsetzung der Arbeitszeit um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.
(5) Für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten besteht ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß Abs. 4. Dauert das Verwaltungspraktikum kürzer als zwölf Monate, vermindert sich das Ausmaß der Freistellung in dem Verhältnis, das der Dauer des Verwaltungspraktikums zu zwölf Monaten entspricht.
(5a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des gemäß Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Freistellungsanspruch gemäß Abs. 5; ergeben sich hierbei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Dauert ein Verwaltungspraktikum nicht länger als sechs Monate, darf der Freistellungsanspruch mit Beginn des letzten Monats des Verwaltungspraktikums zur Gänze verbraucht werden.
(6) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten über das in Abs. 5 und 5a angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
(7) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 132 Abs. 1),
3. durch vorzeitige Auflösung (§ 133),
4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 134),
5. durch Zeitablauf,
6. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten,
7. durch schriftliche Erklärung der Dienstgeberin aus den in § 129 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
8. während der Probezeit (§ 3 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung der Dienstgeberin oder der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten.
(8) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
…Abs. 5 und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§…
§ 21 Schutz vor Benachteiligung
… Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 20 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…Bediensteten, 2. Bezeichnung und Sitz der Dienstgeberin, 3. Beginn des Dienstverhältnisses, 3a. ob und für welche Person die bzw. der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird, 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und die Dauer eines auf Probe oder auf bestimmte Zeit eingegangenen…
§ 4a Traineeprogramm
…sind, sind zum Traineeprogramm nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial-, Pflicht- oder Verwaltungspraktika stehen einer Zulassung zum Traineeprogramm nicht entgegen. (3) § 4 Abs. 3 bis 8 gilt für Personen, die an einem Traineeprogramm der Stadt Wien teilnehmen (Trainees), sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. § 18…