Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 3

§ 3Anfang der Wirksamkeit der Gesetze.

Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen gleich nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kund gemachten Gesetze selbst der Zeitpunct seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.

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5