§ 3 § 3Datenverarbeitung
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) § 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bürgermeisterin tritt.
(2) § 110 bleibt unberührt.
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