(1) § 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bürgermeisterin tritt.
(2) § 110 bleibt unberührt.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
Anl. 1
… Siehe Kärntner Gemeinde-Betragsanpassungs-VO 2025, LGBl. Nr. 16/2025, §3 (Tabelle in Anlage 1 zum K-GMG)…
§ 101 § 101Abfertigung
…die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. 2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen. 3. § 1, § 2, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis…
§ 64 § 64Karenzurlaub und zeitabhängige Rechte
…der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; 2. wenn der Karenzurlaub a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen…
§ 13 § 13Dienstliche Aus- und Fortbildung
…Die Gemeindemitarbeiterin hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen iSd Abs. 1 teilzunehmen, und diese erforderlichenfalls mit einer Prüfung abzuschließen. (3) Gemeindemitarbeiterinnen ist der Zugang zu angemessenen Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern…