(1) Den im § 1 Abs. 1 bis 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
Rückverweise
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 688/1976, zu den §§ 1, 2, 2a, 2b, 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10 und 15 BGBl. Nr. 159/1958)
…Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Anwartschaft auf Pensionsversorgung bzw. Emeritierungsbezüge aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verzichtet. (3) Die einem Bundestheaterbediensteten bereits gewährte Nachsicht gemäß § 3 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der bisherigen Fassung bleibt unberührt. (4) Für Bundestheaterbedienstete, die…
§ 18a Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995
…1) Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 5b Abs. 7 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in…
§ 2b Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand
…sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des § 3, so tritt er in den dauernden Ruhestand. (2) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 1…
§ 4 Wahrung der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
…das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf…