Art. 3 Artikel III.
In Kraft seit 01. September 1922
Up-to-date
EO
Gliederung
Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschränkungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des § 293 EO. in der Fassung des Artikels I, Z 4, dieses Gesetzes Anwendung.
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