(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Ausbildung der Gemeindemitarbeiterin für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist:
für alle von Ziffer 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. In den Fällen der Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(2) Zeiten eines früheren im Gemeindedienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 1 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für Karenzen und Karenzurlaube nach § 63 Abs. 4.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Gemeindemitarbeiterin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) der Ehegatte der Gemeindemitarbeiterin oder die Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, aufkommt,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes gewährt worden ist, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 90) und der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 98) zu berücksichtigen.
(4) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
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