(1) Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen aus der operativen und investiven Gebarung des jeweiligen Finanzjahres gemäß VRV 2015.
(2) Auszahlungen für die Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten gemäß § 66 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, mit Ausnahme der laufenden betrieblichen Zuwendungen, sind von diesem Höchstbetrag ausgenommen.
Bgld. HSG · Burgenländisches Haushaltsstabilitätsgesetz
§ 3 Höchstbetrag
…§ 3 Höchstbetrag (1) Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen aus der operativen und investiven…
§ 4 Entwicklungspfad
… 2026 ausgeglichen zu sein und ab dem Jahr 2027 einen Überschuss in der Höhe von mindestens 5% auszuweisen. (2) Der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3 gemäß VRV 2015) hat, unter Berücksichtigung der in § 3 angeführten Ausnahmen, ab dem Jahr 2028 ausgeglichen zu sein.…
§ 5 Außerordentlicher Zahlungsbedarf
…§ 5 Außerordentlicher Zahlungsbedarf Im Falle des Eintrittes von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Erhöhung des Höchstbetrages der Auszahlungen nach § 3 zulässig.…
Rückverweise