§ 5 Besondere fachliche Anstellungserfordernisse
In Kraft seit 14. Dezember 2023
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§ 5 Besondere fachliche Anstellungserfordernisse — W-BedG
Auf die von der Gemeinde Wien anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Inklusiven Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Inklusiven Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagoginnen und Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für Inklusive Hortpädagoginnen und Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.
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