§ 5 Außerordentlicher Zahlungsbedarf
In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 5 Außerordentlicher Zahlungsbedarf — Bgld. HSG
Im Falle des Eintrittes von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Erhöhung des Höchstbetrages der Auszahlungen nach § 3 zulässig.
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