§ 4 Entwicklungspfad
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
(1) Der Geldfluss der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts (Saldo 1 gemäß VRV 2015) hat ab dem Jahr 2026 ausgeglichen zu sein und ab dem Jahr 2027 einen Überschuss in der Höhe von mindestens 5% auszuweisen.
(2) Der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3 gemäß VRV 2015) hat, unter Berücksichtigung der in § 3 angeführten Ausnahmen, ab dem Jahr 2028 ausgeglichen zu sein.
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