JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0098 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2024

Bei der als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Sie sollen dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den sie verschuldet haben, ausgleichen (vgl. VwGH 15.9.1995, 93/17/0404). Der Grad des Verschuldens des Vertreters ist eines der Kriterien, die bei Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden können. Ob die Abgabenbehörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers hätte verhindern können, spielt hingegen keine Rolle (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027, mwN).

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