Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Begriffsbestimmungen
Art. 3Dem Schuldner nahestehende Person
Art. 4Nationales Recht und Mindestharmonisierung
Art. 5Schutz der Arbeitnehmer
Art. 8Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung
Art. 9Rechtshandlungen, die die Gläubiger absichtlich benachteiligen
Art. 11Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde
Art. 12Haftung Dritter
Art. 13Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Art. 15Zugriff auf und Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Art. 16Bedingungen für den Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Art. 17Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Art. 22Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten
Art. 24Für die Vorbereitungsphase geltende Grundsätze
Vorwort/Präambel
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Insolvenzverwalter“ eine Person oder Einrichtung, die eine oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2015/848 und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/1023 genannten Aufgaben hat;
b) „Gericht“ ein Justizorgan eines Mitgliedstaats;
c) „Bankkontenregister“ die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
d) „Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer“ die nationalen zentralen Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die Systeme zur Vernetzung dieser Register nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
e) „Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgeführten Informationen;
f) „Rechtshandlung“ — für die Zwecke des Titels II — jedes bewusste menschliche Verhalten, das eine rechtliche Wirkung entfaltet;
g) „noch zu erfüllender Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem Schuldner und einer oder mehreren Gegenparteien, nach dem die Parteien zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Liquidationsphase nach Titel IV noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, mit Ausnahme von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, auf Finanzmärkten, Energiemärkten oder Rohstoffmärkten, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind, und von Finanzkontrakten;
h)
(1) Für die Zwecke des Titels II gehören die Folgenden zu dem Schuldner nahestehenden Personen:
a) wenn der Schuldner eine natürliche Person ist:
b) wenn der Schuldner eine juristische Person ist:
(2) Für die Zwecke des Titels IV gehören zu dem Schuldner nahestehenden Personen die in Absatz 1 aufgeführten Personen und alle anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die privilegierten Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners haben.
(3) Für die Feststellung, ob eine Person dem Schuldner nahesteht, ist Folgendes maßgebend:
a) für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor Vollendung der Rechtshandlung;
b) für die Zwecke des Titels IV der Tag, an dem die Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens beginnt, oder ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Liquidationsphase.
Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten entsprechend für Personen, die Parteien nahestehen, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 begünstigt wurden.
(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen als die Bestimmungen der Titel II und V.
(2) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder beibehalten, die eine stärkere Beteiligung von Gläubigern an Insolvenzverfahren ermöglichen als in Titel VI vorgesehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, die Insolvenzverwaltern den Zugang zu Bankkontoinformationen in ihren Bankkontenregistern, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und nationalen Registern und Datenbanken in größerem Umfang ermöglichen als die Bestimmungen des Titels III.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer oder andere natürliche Personen, die als Anteilseigner persönlich für die Schulden einer Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung haften, Zugang zu einer vollen Entschuldung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 haben, auch in Fällen, in denen nach nationalem Recht kein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Schuldner eröffnet werden kann, weil der Schuldner über keine Vermögenswerte verfügt oder seine Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens oder die Kosten für die Beteiligung des Insolvenzverwalters zu decken.
(5) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, mit denen vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten, einschließlich der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern und angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern, insbesondere
a) die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte;
b) das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit den Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet wurden, unter den in Kapitel 2 festgelegten Voraussetzungen nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Rechtshandlung, deren Wirkung von ihrer Eintragung in ein öffentliches Register abhängt, als vollendet gilt, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen, die einen Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern durch Befriedigung oder Besicherung begünstigt haben, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
a) innerhalb der drei Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der drei Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, sofern der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen; oder
b) nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Wurde eine fällige Forderung eines Gläubigers in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen mindestens dann nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und
b) der betreffende Gläubiger wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war oder dass — in Ermangelung eines solchen Antrags — eine Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, getroffen worden war.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Rechtshandlungen:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen des Schuldners ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
a) innerhalb der zwölf Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwölf Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten; oder
b) nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen und Spenden von symbolischem Wert.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, durch die der Schuldner absichtlich einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger verursacht hat, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die betreffenden Handlungen wurden entweder innerhalb der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwei Jahre vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, oder nach dem Tag der Einreichung eines solchen Antrags oder dem Tag einer solchen Entscheidung und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet;
b) die andere Partei der Rechtshandlung wusste, dass der Schuldner die Absicht hatte, einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger zu verursachen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn die andere Partei der Rechtshandlung eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Forderungen, Rechte oder Pflichten, die sich aus Rechtshandlungen ergeben, die nach Kapitel 2 nichtig oder undurchsetzbar sind oder angefochten wurden, nicht geltend gemacht werden können, um aus der betreffenden Insolvenzmasse befriedigt zu werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die durch die nichtige, angefochtene oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, verpflichtet ist, die Vorteile in natura zurückzuerstatten oder ihren monetären Gegenwert zu zahlen.
Die Tatsache, dass die Bereicherung, die sich aus der nichtigen, angefochtenen oder undurchsetzbaren Rechtshandlung ergibt, im Vermögen der durch diese Rechtshandlung begünstigten Partei nicht mehr vorhanden ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn diese Partei die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, nicht kannte.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für alle Forderungen, die sich aus einer nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung gegenüber der anderen Partei ergeben, nicht mehr als drei Jahre ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verjährungsfrist ab dem Tag berechnet wird, an dem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die die Forderung gegen die andere Partei begründen.
Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der in Unterabsatz 1 genannten Verjährungsfrist.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Vorteile in natura oder auf Zahlung ihres monetären Gegenwerts nach Absatz 2 an einen Gläubiger oder einen Dritten abgetreten werden kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die nach Absatz 2 zur Rückerstattung der Vorteile in natura oder zur Zahlung ihres monetären Gegenwerts verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht gegen Ansprüche aufrechnen kann, die sie andernfalls in einem Insolvenzverfahren geltend machen müsste.
(6) Dieser Artikel berührt nicht nach dem Zivil- und Handelsrecht erhobene Klagen auf Ersatz des Schadens, der Gläubigern durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung entstanden ist.
(1) Sofern und soweit die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, gemäß Artikel 10 die Vorteile in natura zurückerstattet oder ihren monetären Gegenwert zahlt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Ansprüche dieser Partei, die durch die betreffende Rechtshandlung befriedigt wurden, nach nationalem Recht wieder aufleben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Gegenleistung, die die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nach oder Zug um Zug gegen die Leistung des Schuldners im Rahmen dieser Rechtshandlung erbracht hat, aus der Insolvenzmasse erstattet wird, soweit in der Insolvenzmasse die als Gegenleistung gewährten Vorteile in einer Form vorhanden sind, die vom Rest der Insolvenzmasse unterschieden werden kann, oder soweit die Insolvenzmasse noch durch den Wert der Gegenleistung bereichert ist.
In Fällen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, kann die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, einen Anspruch auf Ersatz der Gegenleistung anmelden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 10 und 11 auf Erben oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, anwendbar sind.
Der Umfang der Haftung von Erben richtet sich nach dem nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 10 auf Einzelrechtsnachfolger der anderen Partei der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung anwendbar ist, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte.
Die Kenntnis nach Unterabsatz 1 wird vermutet, wenn der Einzelrechtsnachfolger eine Person ist, die der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nahesteht. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Dieser Titel lässt die Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG und (EU) 2019/1023 unberührt.
Tritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, auf seine nationalen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 2 grenzüberschreitend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen (im Folgenden „benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden“).
(2) 22. April 2029
Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um die Bankkontoinformationen; und
b) die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen.
(2) Um einen grenzübergreifenden Zugriff zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden befugt sind, direkt und umgehend auf über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verfügbare Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten zuzugreifen und sie abzufragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der Insolvenzverwalter, der in einem laufenden Insolvenzverfahren, einschließlich eines vorläufigen Verfahrens, bestellt wurde, ersucht um Bankkontoinformationen in anderen Mitgliedstaaten; und
b) die Bankkontoinformationen sind erforderlich für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse des Schuldners in Verfahren gemäß Buchstabe a gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen.
(3) Informationen, die die Mitgliedstaaten über die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen hinaus als wesentlich ansehen und nach Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1640 in die Bankkontenregister aufnehmen, dürfen für die benannten Gerichte oder Verwaltungsbehörden nicht zugänglich und abrufbar sein.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen nach Artikel 15 nur im Einzelfall durchgeführt wird und dem innerhalb des jeweils benannten Gerichts oder der jeweils benannten Verwaltungsbehörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellten und ermächtigten Personal vorbehalten ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) das in Absatz 1 genannte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und angemessen qualifiziert ist;
b) technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Daten für die Zwecke der Ausübung der Befugnis zum Zugriff auf und zur Abfrage von Bankkontoinformationen durch die benannten Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 15 nach hohen technologischen Standards zu gewährleisten.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen durch ein benanntes Gericht oder eine benannte Verwaltungsbehörde Protokoll geführt wird. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) Aktenzeichen;
b) Datum und Uhrzeit der Suche oder Abfrage;
c) Art der für die Suche oder Abfrage verwendeten Daten;
d) eindeutige Kennung der Ergebnisse;
e) Name des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, das bzw. die auf das Register zugreift oder eine Abfrage durchführt;
f) eindeutige Benutzerkennung des Bediensteten des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, der die Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Richters oder des Beamten, der die Suche oder Abfrage angeordnet hat, sowie gegebenenfalls des Insolvenzverwalters, der diese beantragt hat.
(2) Die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, überprüfen regelmäßig die in Absatz 1 genannten Protokolle.
(3) Die in Absatz 1 genannten Protokolle werden ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und des geltenden Unionsrechts im Bereich des Datenschutzes verwendet. Diese Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und fünf Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht, es sei denn, sie werden für laufende Überwachungsverfahren benötigt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die relevant für das Insolvenzverfahren sind, für das sie bestellt wurden, zeitnah Zugang zu den folgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die in vernetzten Zentralregistern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert sind, erhalten und dass dieser Zugang ohne vorherige Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person, der betroffenen Rechtsvereinbarung oder des betroffenen wirtschaftlichen Eigentümers gewährt wird:
a) Name des wirtschaftlichen Eigentümers,
b) Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers,
c) Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers,
d) bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
e) bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art ihres wirtschaftlichen Eigentums.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestellt wurden, im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen direkten und raschen Zugang zu den Angaben erhalten, die für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, erforderlich sind und in bestehenden im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken gespeichert sind.
(2) de jure
de facto
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. April 2029 die bestehenden nationalen Register und Datenbanken gemäß dem Anhang mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Bezüglich des Rechts, ein Verfahren vor Gericht oder bei einer Behörde einzuleiten oder vor Gericht oder bei einer Behörde zu erscheinen, um Vermögenswerte für eine Insolvenzmasse einzufordern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen Bedingungen unterliegen, die ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Schuldnern, bei denen es nach nationalem Recht wahrscheinlich ist, dass sie insolvent werden, Pre-pack-Verfahren zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase nicht eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen.
(2) Pre-pack-Verfahren können nach nationalem Recht gesonderte Verfahren oder Teil von bestehenden Insolvenzverfahren sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die Pre-pack-Verfahren einleiten, während der Vorbereitungsphase ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.
(4) Für Fragen, die nicht in diesem Titel geregelt werden, einschließlich der Rangfolge der Forderungen, der Verteilung des Erlöses, der Pflichten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsleiter des Schuldners, der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Art, des Umfangs und der Form der Beteiligung der Gläubiger, außer gegebenenfalls in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, gilt das nationale Recht.
(1) Die Liquidationsphase wird im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, wird die Liquidationsphase im Wege von Insolvenzverfahren gemäß Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
(2) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/23/EG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG ist die Liquidationsphase — sofern sie im Rahmen eines Verfahrens stattfindet, das letztendlich zur Liquidation des Schuldners führen könnte — als Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren anzusehen, das mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle eröffnet wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Initiative eines Schuldners die Vorbereitungsphase beginnt, sobald ein Sachwalter bestellt ist. Das Verfahren für die Bestellung eines Sachwalters wird nach dem nationalen Recht festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter vom Schuldner und von allen dem Schuldner nahestehenden Personen unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sachwalters von Anteilseignern oder Gläubigern vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Personen zum Sachwalter bestellt werden können, die die in dem Mitgliedstaat, in dem das Pre-pack-Verfahren stattfindet, für Insolvenzverwalter geltenden Zulassungskriterien erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess wettbewerbsbestimmt, transparent und fair ist und den Marktstandards entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Schuldners,
a) begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind;
b) den Bieter mit dem besten Gebot gemäß Artikel 33 als Pre-pack-Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorschlägt;
c) eine Erklärung vorlegt, dass basierend auf seiner Beurteilung das beste Gebot keinen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses darstellt.
Der Sachwalter dokumentiert jeden Schritt des Verkaufsprozesses und erstattet schriftlich darüber Bericht. Diese Dokumente und Berichte werden rechtzeitig in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter denselben Vertraulichkeitsanforderungen unterliegt wie ein Insolvenzverwalter.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine öffentliche Auktion im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 durchgeführt wird, um die Erzielung eines fairen Marktpreises zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine solche öffentliche Auktion insbesondere dann durchgeführt wird, wenn ein oder mehrere Gläubiger nachweisen, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass das vom Sachwalter empfohlene beste Gebot den fairen Marktpreis widerspiegelt. Wird eine solche öffentliche Auktion durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a für den Sachwalter keine Anwendung finden.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dann, wenn der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vorschlag nach nationalem Recht von den Gläubigern gebilligt wird, Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung finden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner, wenn er sich nach nationalem Recht in einer Situation befindet, in der eine Insolvenz wahrscheinlich ist, oder wenn er nach nationalem Recht insolvent ist, während der Vorbereitungsphase die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Anspruch nehmen kann, und zwar entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im Falle der Einreichung eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger während der Vorbereitungsphase die Eröffnung der Liquidationsphase aufgeschoben werden kann, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der Gläubiger wäre, die Liquidationsphase zu eröffnen.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase beendet werden kann, wenn
a) der Schuldner die erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht leistet,
b) der Schuldner während der Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt, oder
c) die Vorbereitungsphase keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Liquidationsphase beginnt, wenn eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Artikel 22 Absatz 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts getroffen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Gericht oder die zuständige Behörde bei Eröffnung der Liquidationsphase den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon genehmigt, und zwar zumindest in einem der folgenden Fälle:
a) Der Käufer wird vom Sachwalter vorgeschlagen, sofern der Sachwalter in seiner Stellungnahme bestätigt, dass der während der Vorbereitungsphase stattgefundene Verkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 24 Absatz 1 genügt und sofern das Gericht oder die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 erfüllt wurden;
b) der Käufer wird in einer öffentlichen Auktion ausgewählt, wenn die Mitgliedstaaten eine solche Auktion gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorsehen; oder
c) der Verkauf an den Käufer wird von den Gläubigern gemäß Artikel 24 Absatz 4 gebilligt.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon gemäß Absatz 1 Buchstabe c von den Gläubigern gebilligt wird, ohne dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt, wenn nach nationalem Recht für den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich ist.
(3) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte öffentliche Auktion darf nicht länger als drei Monate dauern.
Bei der öffentlichen Auktion wird das vom Sachwalter ausgewählte Gebot als erstes Gebot zugrunde gelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem Erstbieter in der Vorbereitungsphase gewährten Schutzmaßnahmen angemessen und verhältnismäßig sind.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde entscheiden kann, dass — unter Berufung darauf, dass das beste Gebot nicht dem Kriterium des Gläubigerinteresses entsprechen könnte — eine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen vorgenommen wird.
Erfordert der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon nach nationalem Recht die Zustimmung der Gläubiger, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung von den Gläubigern ohne Beteiligung des Gerichts oder der zuständigen Behörde getroffen werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon die noch zu erfüllenden Verträge übergehen, die für die Weiterführung dieses Unternehmens erforderlich sind und deren Aussetzung die Geschäftstätigkeit zum Erliegen brächte. Die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist für den Übergang nicht erforderlich.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon ein Wettbewerber der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — je nach Art des Vertrags, Art der Parteien oder Interessen des Unternehmens — die Zustimmung der Gegenpartei oder Gegenparteien des Schuldners erforderlich ist.
(3) Unbeschadet anderer Rechte auf Beendigung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gegenpartei oder Gegenparteien den gemäß Absatz 1 übergegangenen noch zu erfüllenden Vertrag mit einer Frist von mindestens drei Monaten nach dem Übergang beenden können, sofern der Übergang des Vertrags die Gegenpartei oder die Gegenparteien in unangemessener Weise beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass noch zu erfüllende Verträge in Bezug auf Lizenzen für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, bei denen der Schuldner der Lizenzgeber ist, nicht ohne Zustimmung des Lizenznehmers beendet werden.
(1) Unbeschadet des Artikels 30 und des Artikels 38 Absätze 1 und 2 sowie der von dem Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon betroffenen Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Käufer das Unternehmen des Schuldners oder den betreffenden Teil davon frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es sei denn, der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder des betreffenden Teils davon zu tragen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Recht dem Käufer zugerechnet werden kann.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts oder der zuständigen Behörde vorsieht, die die Genehmigung oder Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon betreffen —, solche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es werden angemessene Maßnahmen zur Deckung von Schäden ergriffen, die durch eine ungerechtfertigte Aussetzung der Ausführung des Verkaufs verursacht werden könnten, wie z. B. das Erfordernis, dass der Rechtsmittelführer Sicherheit leisten muss oder dass der Rechtsmittelführer für solche Schäden haftet.
Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl des besten Gebots im Pre-pack-Verfahren fest. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kriterien den Kriterien für die Wahl zwischen konkurrierenden Geboten in Insolvenzverfahren entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Erhaltung von Arbeitsplätzen in die Kriterien nach Absatz 1 aufnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sachwalter und Insolvenzverwalter für Schäden haften, die Gläubigern durch die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung ihrer Pflichten aus diesem Titel entstehen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Schuldner nahestehende Personen berechtigt sind, das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu erwerben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die dem Schuldner nahestehenden Personen weisen in ihrem Gebot den Sachwalter auf ihre Beziehung zum Schuldner hin;
b) andere als die unter Buchstabe a genannten Parteien werden angemessen über die dem Schuldner nahestehenden Personen und deren Beziehung zum Schuldner unterrichtet.
c) in dem in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fall wird eine Bewertung des Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen zum Zwecke der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung des Sachwalters vorgenommen;
d) die dem Schuldner nicht nahestehenden Personen erhalten ausreichend Zeit zur Abgabe eines Gebots.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Vorteile widerrufen kann, wenn eine dem Schuldner nahestehende Person die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nachweislich nicht erfüllt hat.
(2) Wird das Gebot einer dem Schuldner nahestehenden Person als das beste Gebot erachtet, so können die Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Genehmigung und Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorsehen.
(1) Ist eine Zwischenfinanzierung erforderlich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) eine Zwischenfinanzierung nicht für nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar erklärt wird; und
b) die Geber von Zwischenfinanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine solche Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, es sei denn, im nationalen Recht sind andere Gründe für eine solche Haftung vorgesehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten.
(3) Vorbehaltlich der sich während des Insolvenzverfahrens ergebenden Rangfolge der Forderungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
a) den Gebern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte am Verkaufserlös gewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern, und
b) Zwischenfinanzierungen, die von interessierten Bietern gewährt wurden, mit dem Preis verrechnet werden dürfen, der im Rahmen des erfolgreichen Gebots zu zahlen ist.
(4) Ex-ante
(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Bietern keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, erhalten bleiben und durchsetzbar sind.
(2) Wenn in Bezug auf das den Pre-pack-Verfahren unterliegende Unternehmen Sicherungsrechte bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gläubiger, die diese Sicherungsrechte genießen, ihre Forderungen mit dem Kaufpreis nur bis zu einem Betrag verrechnen können, der den Marktwert des Unternehmens nicht übersteigt.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Freigabe von Sicherungsrechten oder sonstigen Belastungen im Laufe der Pre-pack-Verfahren die gleichen Voraussetzungen gelten wie in Insolvenzverfahren nach nationalem Recht.
(2) Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung der Inhaber gesicherter Forderungen in Insolvenzverfahren abhängt, können vorsehen, dass eine solche Zustimmung im Laufe der Pre-pack-Verfahren nicht erforderlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter oder der Schuldner geeignete Schritte für die Abgabe alternativer Gebote unternimmt, wenn in Bezug auf ein in der Vorbereitungsphase abgegebenes Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung infolge eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens oder einer ablehnenden Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter über die anwendbaren wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die sich auf den Zeitpunkt oder den Erfolg des Gebots auswirken könnten, und über jegliche Ergebnisse solcher Verfahren unterrichtet werden kann, sofern die Offenlegung von Informationen durch die Wettbewerbsbehörde nicht im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht. In diesem Zusammenhang unterliegt der Sachwalter einer Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gebot unberücksichtigt bleiben kann, wenn in Bezug auf dieses Gebot eine erhebliche Gefahr einer Verzögerung nach Absatz 1 besteht, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Gebot ist nicht das einzige Gebot; und
b) durch die Verzögerung des Abschlusses des Verkaufs an den betreffenden Bieter entstünde dem Unternehmen des Schuldners oder einem Teil davon ein Schaden.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht nicht für Geschäftsleiter gilt, die natürliche Personen sind und persönlich für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Pflicht nachgekommen werden kann, indem die Öffentlichkeit spätestens vor Ablauf der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist im Wege einer Mitteilung in einem öffentlichen Register über die Insolvenz der Gesellschaft unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft abzuwenden und für die Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 gebotenen Schutz gleichwertig ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft für Schäden haften, die Gläubigern dadurch entstanden sind, dass diese Geschäftsleiter der Pflicht nach Artikel 40 nicht nachgekommen sind.
(2) Haben die Mitgliedstaaten von der in Artikel 41 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so stellen sie sicher, dass die Geschäftsleiter, die Maßnahmen nach dem genannten Artikel ergreifen, im Einklang mit dem nationalen Recht gegenüber Gläubigern für Schäden haften, die nicht entstanden wären, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 40 Absatz 1 beantragt worden wäre.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Haftung nach Absatz 2 dieses Artikels ausgeschlossen wird, wenn und soweit die Geschäftsleiter anhand objektiver Umstände nachweisen können, dass die ergriffenen Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis für die Gläubiger im Vergleich zur Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 geführt hätten.
Dieser Titel gilt unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gläubigerausschuss nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Gläubigerausschuss vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem nationalen Recht eingesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird, wenn ein solcher eingesetzt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn sie festlegen, dass aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Art und dem Umfang des Unternehmens des Schuldners die Belastungen durch seine Einsetzung den Nutzen überwögen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Umstände, zu denen die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Insolvenzmasse, die geringe Zahl von Gläubigern, die geringe Größe des Schuldners oder die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses gehören können, im nationalen Recht klar festgelegt sind.
(1) Wird nach Artikel 44 ein Gläubigerausschuss eingesetzt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich entweder auf der Gläubigerversammlung oder durch Gerichtsbeschluss ernannt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse so weit wie möglich die unterschiedlichen Interessen der Gläubiger angemessen widerspiegelt.
Zählen Arbeitnehmer zu den Gläubigern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses ernannt werden können, es sei denn, es gibt mindestens einen anderen gleichwertigen Mechanismus zur Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern in Insolvenzverfahren.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen und Einrichtungen, die keine Gläubiger sind, auch zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel vorsieht — jede interessierte Partei im Sinne des nationalen Rechts die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder eines Gläubigerausschusses vor Gericht unter Berufung darauf anfechten kann, dass die Ernennung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt ist.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die Gründe und die Verfahren für die Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Gläubigerausschüsse festgelegt werden. Diese Vorschriften regeln auch den Fall, dass Mitglieder eines Gläubigerausschusses zurücktreten oder nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
(2) Grund für die in Absatz 1 genannte Abberufung ist zumindest eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung schwerwiegender Art in Bezug auf die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger, wie etwa im Falle von Interessenkonflikten.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die folgenden Aspekte der Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse spezifiziert werden:
a) Abstimmungsverfahren, einschließlich der Stimmberechtigung und des erforderlichen Quorums;
b) Interessenkonflikte;
c) Vertraulichkeit von Informationen;
d) das Führen von Aufzeichnungen über die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse ihre Arbeitsmethoden durch Protokolle weiter spezifizieren können, sofern diese Protokolle mit den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften im Einklang stehen. Diese Protokolle werden zumindest dem Gericht und dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse persönlich oder elektronisch teilnehmen und abstimmen dürfen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten werden können.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse über Rechte verfügen, die ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren garantieren und sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Insolvenzverwalter oder des Schuldners, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, zu prüfen, einschließlich
a) des Rechts, die Insolvenzverwalter zu Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Gläubiger von Interesse sind, unter anderem zu wichtigen Beschlüssen wie der Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, anzuhören und von ihnen gehört zu werden;
b) des Rechts, in einem Insolvenzverfahren gehört zu werden;
c) des Rechts, vertretene Gläubiger und Insolvenzverwalter oder den Schuldner, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, um sachdienliche und notwendige Informationen zu ersuchen und diese zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse bei ihren Tätigkeiten die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und unabhängig von Insolvenzverwaltern agieren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und in gutem Glauben handeln.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Gläubigerausschüssen die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen oder Rechtshandlungen zu genehmigen. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten klar fest, in welchen Angelegenheiten eine solche Genehmigung erforderlich ist, was alle Entscheidungen umfassen kann, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sowie etwaige Fachleute, die die Gläubigerausschüsse unterstützen, die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Ausschusses erhalten.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, wer die Kosten trägt, die den Gläubigerausschüssen oder ihren einzelnen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 48 entstehen.
(2) Gehen die in Absatz 1 genannten Kosten zulasten der Insolvenzmasse, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubigerausschuss oder seine einzelnen Mitglieder über diese Kosten Buch führen und das Gericht oder die zuständige Behörde oder der Insolvenzverwalter befugt ist, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Kosten zu begrenzen.
(3) Gestatten die Mitgliedstaaten, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses zulasten einer Insolvenzmasse vergütet werden, so stellen sie sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben steht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest eine der folgenden Vorschriften gilt:
a) Die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sind von der persönlichen Haftung für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder befreit, es sei denn, es wurde festgestellt, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf die Interessen der Gläubiger vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verletzt haben;
b) die persönliche Haftung der Mitglieder der Gläubigerausschüsse für ihre Handlungen in ihrer Eigenschaft als Ausschussmitglieder ist durch eine Versicherung gedeckt, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zulasten der Insolvenzmasse geht.
(2) Übertragen die Mitgliedstaaten den Gläubigerausschüssen die Befugnis, bestimmte Beschlüsse oder Transaktionen zu genehmigen, so können sie vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse in gleicher Weise haften wie ein Insolvenzverwalter.
(1) Unbeschadet des Absatzes 10 erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 22. Juli 2029 ein Merkblatt mit wesentlichen Informationen zu grundlegenden Elementen des nationalen Insolvenzrechts (im Folgenden „Merkblatt mit wesentlichen Informationen“) und übermittelt es der Kommission über das Europäische Justizportal.
(2) Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen werden in einer Amtssprache der Organe der Union abgefasst.
(3) Der Inhalt der Merkblätter mit wesentlichen Informationen muss konzis, genau, klar und nichtfachlicher Natur und in sachlicher Weise wiedergegeben sein.
(4) Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgenden Abschnitte in nachstehender Reihenfolge:
a) die Bedingungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
b) die Regeln für die Anmeldung, Prüfung und Feststellung von Forderungen;
c) die Regeln für die Rangfolge der Forderungen der Gläubiger und die Verteilung des Erlöses aus der sich aus dem Insolvenzverfahren ergebenden Verwertung der Vermögenswerte;
d) die gemeldete durchschnittliche Dauer von Insolvenzverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/1023.
(5) Der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Abschnitt enthält Folgendes:
a) Liste der Personen, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können;
(1) Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Titel II, V und VI abweichen, sofern Ausnahmesituationen eintreten, die die Wirtschaftstätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten oder ihrer Regionen ernsthaft stören, wenn und soweit die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Titel die Gefahr weitverbreiteter Insolvenzen mit sich bringen würde, auch für Unternehmen, die unter normalen Umständen lebensfähig wären.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abweichung und ihre Dauer müssen verhältnismäßig und auf das beschränkt sein, was für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung der in jenem Absatz genannten ernsthaften Störung wesentlich ist.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Abweichung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten mit.
Zusammen mit der Mitteilung an die Kommission gemäß Unterabsatz 1 führen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie, von denen sie abgewichen sind, die Art und das Ausmaß der außergewöhnlichen Umstände, auf die sich die Abweichung gründet, die Dauer der Abweichung sowie die Gründe auf, aus denen die Abweichung als für die Eindämmung, Abschwächung, Behebung oder Verhinderung einer ernsthaften Störung der Wirtschaftstätigkeiten gemäß Absatz 1 wesentlich betrachtet wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
(4) Eine in Absatz 1 genannte Abweichung kann für eine Dauer von höchstens einem Jahr gelten.
Wenn und soweit die Ausnahmesituation, die die Wirtschaftstätigkeiten ernsthaft stört, fortbesteht, kann die Abweichung um Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, sofern der Mitgliedstaat dies der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des vorhergehenden Abweichungszeitraums mitteilt. Diese Verlängerung wird wirksam, sofern die Kommission nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses vorhergehenden Abweichungszeitraums Einspruch mit der Begründung erhebt, dass die Verlängerung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt.
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2019/1023 eingesetzten Ausschuss für Restrukturierung und Insolvenz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Spätestens am 22. Januar 2034 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor, in dem die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Januar 2029 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 15, 16 und 17 dieser Richtlinie nachzukommen, soweit sie sich auf das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beziehen, und zwar bis zu dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitpunkt oder bis zum 10. Juli 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Titel II gilt nur für Rechtshandlungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vollendet wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1. Liegenschaftskataster
2. Grundbücher
3. Register beweglicher Sachen, einschließlich Register von Kraftfahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen, sofern in solchen Registern Eigentumsrechte eingetragen sind
4. Spendenregister
5. Hypothekenregister
6. Register oder Datenbanken, die Informationen zum Eigentum an Wertpapieren enthalten, etwa Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
7. Pfandrechtsregister, einschließlich Mietverträge und Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt
8. Register, die Eigentumspfändungsurkunden enthalten
9. Register der Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patent- und Markenregister
(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über
a) Anfechtungsklagen;
b) die Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten;
c) Pre-pack-Verfahren;
d) die Pflicht von Geschäftsleitern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen;
e) Gläubigerausschüsse;
f) Merkblätter mit wesentlichen Informationen.
(2) Die Titel II, III und VI dieser Richtlinie gelten für Gesamtverfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen, mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht in Fällen, die folgende Schuldner betreffen:
a) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind;
g) öffentliche Stellen nach nationalem Recht;
h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Schuldner ausnehmen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen handelt und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit denen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.
(5) Titel IV und VI gelten für Schuldner, die juristische Personen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Titel VI dieser Richtlinie nur auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.
i) „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während des Pre-pack-Verfahrens umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners oder ein Teil davon seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert dieses Unternehmens zu erhalten oder zu steigern;
j) „Gläubigerausschuss“ ein nach Titel VI eingerichtetes Gremium zur Vertretung von Gläubigern;
k) „Pre-pack-Verfahren“ ein Verfahren, das eine Vorbereitungs- und eine Liquidationsphase umfasst und das den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen an den Bestbieter während des Insolvenzverfahrens ermöglicht;
l) „Vorbereitungsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon einen geeigneten Käufer zu finden;
m) „Liquidationsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Begriffe „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen.
a) Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens vorgenommen werden;
b) Zahlungen auf Wechsel oder Schecks, wenn das für Wechsel oder Schecks maßgebende Recht die Forderungen des Empfängers aus dem Wechsel oder Scheck gegen andere Wechsel- oder Scheckschuldner wie z. B. Indossanten, den Aussteller oder den Bezogenen, wenn der Empfänger die Zahlung des Schuldners ablehnt, ausschließt;
c) Rechtshandlungen, die nach der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie 2002/47/EG keinen Anfechtungsklagen unterliegen;
d) gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Rechtshandlungen, die der Befriedigung oder Besicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen;
e) die Vereinbarung von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, an Finanzmärkten, Energiemärkten oder anderen Rohstoffmärkten sowie Rechtshandlungen zur Unterstützung derartiger Vereinbarungen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der auf den Wechsel oder Scheck gezahlte Betrag vom letzten Indossanten oder, falls dieser den Wechsel für einen Dritten indossiert hat, von diesem Dritten herausgegeben wird, wenn der letzte Indossant oder der Dritte zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Wechsel indossierte oder indossieren ließ, wusste, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig gewordenen Schulden zu begleichen, oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht worden war. Dieses Wissen wird vermutet, wenn der letzte Indossant oder der Dritte eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.
(5) Der Zugriff und die Abfrage gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen unbeschadet der nationalen Verfahrensgarantien sowie der Vorschriften der Union und der nationalen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen — auch im Falle ihrer Verarbeitung durch Insolvenzverwalter — nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie erlangt wurden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter bei der Verarbeitung von gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Bankkontoinformationen über einschlägige interne Verfahren für den angemessenen Umgang mit vertraulichen Informationen verfügen.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Zugriff auf und die Abfrage von Bankkontoinformationen unter anderem auch dann als direkt und umgehend erachtet, wenn die nationalen Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, die Bankkontoinformationen über einen automatisierten Mechanismus zügig den benannten Gerichten oder Verwaltungsbehörden übermitteln, sofern kein zwischengeschaltetes Institut in die angeforderten Daten oder die zu übermittelnden Informationen eingreifen kann.
a) der Sachwalter vom Schuldner vergütet wird, falls keine spätere Liquidationsphase folgt;
b) die Vergütung des Sachwalters aus der Insolvenzmasse geleistet wird, falls die Liquidationsphase folgt.
c) Angabe, wie und wo ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ist;
d) Angabe, wie und wann der Schuldner über den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet wird.
(6) Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte Abschnitt enthält Folgendes:
a) Liste der Personen, die eine Forderung anmelden können;
b) Liste der Bedingungen für die Anmeldung einer Forderung;
c) Frist für die Anmeldung einer Forderung;
d) gegebenenfalls Angabe, wie das Formblatt für die Anmeldung einer Forderung erhältlich ist;
e) Angabe, wie und wo eine Forderung anzumelden ist;
f) Angabe, wie die Forderung überprüft und validiert wird.
(7) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in Absatz 4 genannten Informationen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten jeglicher einschlägiger Änderungen des nationalen Rechts. Die Merkblätter mit wesentlichen Informationen enthalten die folgende Erklärung: „Dieses Merkblatt mit wesentlichen Informationen gibt den Sachstand zum … [Datum der Übermittlung der Informationen an die Kommission oder Datum der Aktualisierung] wieder.“
(8) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Merkblätter mit wesentlichen Informationen der Öffentlichkeit in englischer, französischer und deutscher Sprache sowie — falls abweichend — in der Originalsprache über das Europäische Justizportal im Abschnitt „Insolvenz/Bankrott“ für jeden Mitgliedstaat zugänglich sind.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, das Format des Merkblatts mit wesentlichen Informationen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(10) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, stellen das Merkblatt mit wesentlichen Informationen nach Artikel 1 über das durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit Artikel 86 der genannten Verordnung bereit.