Artikel 18 Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 2 Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Artikel 18 Zugang der Insolvenzverwalter zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter für die Zwecke der Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die relevant für das Insolvenzverfahren sind, für das sie bestellt wurden, zeitnah Zugang zu den folgenden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, die in vernetzten Zentralregistern wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert sind, erhalten und dass dieser Zugang ohne vorherige Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person, der betroffenen Rechtsvereinbarung oder des betroffenen wirtschaftlichen Eigentümers gewährt wird:
a) Name des wirtschaftlichen Eigentümers,
b) Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers,
c) Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers,
d) bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
e) bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art ihres wirtschaftlichen Eigentums.
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