Artikel 44 Einsetzung von Gläubigerausschüssen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 1 Einsetzung und Mitglieder von Gläubigerausschüssen
Artikel 44 Einsetzung von Gläubigerausschüssen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gläubigerausschuss nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Gläubigerausschuss vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem nationalen Recht eingesetzt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird, wenn ein solcher eingesetzt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn sie festlegen, dass aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Art und dem Umfang des Unternehmens des Schuldners die Belastungen durch seine Einsetzung den Nutzen überwögen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Umstände, zu denen die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Insolvenzmasse, die geringe Zahl von Gläubigern, die geringe Größe des Schuldners oder die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses gehören können, im nationalen Recht klar festgelegt sind.
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