Artikel 5 Schutz der Arbeitnehmer — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Schutz der Arbeitnehmer
Rückverweise
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten, einschließlich der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern und angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmervertretern, insbesondere
a) die durch die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG und 2008/94/EG garantierten Rechte;
b) das Recht auf Unterrichtung und Anhörung im Einklang mit den Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG.
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