Artikel 37 Vorkaufsrechte und Credit Bidding — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 37 Vorkaufsrechte und Credit Bidding
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Bietern keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass gesetzliche Vorkaufsrechte, die von der Insolvenz des Schuldners nicht betroffen sind, erhalten bleiben und durchsetzbar sind.
(2) Wenn in Bezug auf das den Pre-pack-Verfahren unterliegende Unternehmen Sicherungsrechte bestehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gläubiger, die diese Sicherungsrechte genießen, ihre Forderungen mit dem Kaufpreis nur bis zu einem Betrag verrechnen können, der den Marktwert des Unternehmens nicht übersteigt.
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