Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Insolvenzverwalter“ eine Person oder Einrichtung, die eine oder mehrere der in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2015/848 und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2019/1023 genannten Aufgaben hat;
b) „Gericht“ ein Justizorgan eines Mitgliedstaats;
c) „Bankkontenregister“ die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 eingerichteten zentralen automatischen Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
d) „Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer“ die nationalen zentralen Register mit Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und die Systeme zur Vernetzung dieser Register nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
e) „Bankkontoinformationen“ die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 aufgeführten Informationen;
f) „Rechtshandlung“ — für die Zwecke des Titels II — jedes bewusste menschliche Verhalten, das eine rechtliche Wirkung entfaltet;
g) „noch zu erfüllender Vertrag“ einen Vertrag zwischen einem Schuldner und einer oder mehreren Gegenparteien, nach dem die Parteien zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Liquidationsphase nach Titel IV noch Verpflichtungen zu erfüllen haben, mit Ausnahme von Nettingmechanismen, einschließlich Close-out-Nettingmechanismen, auf Finanzmärkten, Energiemärkten oder Rohstoffmärkten, wenn solche Vereinbarungen nach nationalem Insolvenzrecht durchsetzbar sind, und von Finanzkontrakten;
i) „Zwischenfinanzierung“ von einem bestehenden oder einem neuen Gläubiger bereitgestellte neue finanzielle Unterstützung, die mindestens finanzielle Unterstützung während des Pre-pack-Verfahrens umfasst sowie angemessen und unverzüglich notwendig ist, damit das Unternehmen des Schuldners oder ein Teil davon seinen Betrieb fortsetzen kann oder um den Wert dieses Unternehmens zu erhalten oder zu steigern;
j) „Gläubigerausschuss“ ein nach Titel VI eingerichtetes Gremium zur Vertretung von Gläubigern;
k) „Pre-pack-Verfahren“ ein Verfahren, das eine Vorbereitungs- und eine Liquidationsphase umfasst und das den vollständigen oder teilweisen Verkauf des Unternehmens des Schuldners als fortgeführtes Unternehmen an den Bestbieter während des Insolvenzverfahrens ermöglicht;
l) „Vorbereitungsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, für das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon einen geeigneten Käufer zu finden;
m) „Liquidationsphase“ die Phase des Pre-pack-Verfahrens, deren Ziel es ist, den Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon zu genehmigen und auszuführen und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Begriffe „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ im Sinne des nationalen Rechts zu verstehen.
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…