Artikel 31 Schulden und Verbindlichkeiten eines im Rahmen von Pre-pack-Verfahren erworbenen Unternehmens — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 3 Liquidationsphase
Artikel 31 Schulden und Verbindlichkeiten eines im Rahmen von Pre-pack-Verfahren erworbenen Unternehmens
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 30 und des Artikels 38 Absätze 1 und 2 sowie der von dem Verkauf des Unternehmens oder eines Teils davon betroffenen Verpflichtungen, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Käufer das Unternehmen des Schuldners oder den betreffenden Teil davon frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es sei denn, der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens oder des betreffenden Teils davon zu tragen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen das Verhalten des Schuldners bei der Bewertung der Haftung des Käufers für Schäden berücksichtigt wird, wenn dieses Verhalten nach dem anwendbaren Recht dem Käufer zugerechnet werden kann.
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