Artikel 46 Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 1 Einsetzung und Mitglieder von Gläubigerausschüssen
Artikel 46 Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die Gründe und die Verfahren für die Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Gläubigerausschüsse festgelegt werden. Diese Vorschriften regeln auch den Fall, dass Mitglieder eines Gläubigerausschusses zurücktreten oder nicht in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen.
(2) Grund für die in Absatz 1 genannte Abberufung ist zumindest eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung schwerwiegender Art in Bezug auf die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger, wie etwa im Falle von Interessenkonflikten.
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