Artikel 25 Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 2 Vorbereitungsphase
Artikel 25 Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schuldner, wenn er sich nach nationalem Recht in einer Situation befindet, in der eine Insolvenz wahrscheinlich ist, oder wenn er nach nationalem Recht insolvent ist, während der Vorbereitungsphase die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 in Anspruch nehmen kann, und zwar entweder in der Vorbereitungsphase oder im Rahmen einer anderen Art von Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens behält und bei dem der Verkauf des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon als fortgeführtes Unternehmen fortgesetzt und abgeschlossen werden kann.
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