Artikel 22 Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 22 Bezüge zu anderen Unionsrechtsakten
Rückverweise
(1) Die Liquidationsphase wird im Wege von Insolvenzverfahren, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, wird die Liquidationsphase im Wege von Insolvenzverfahren gemäß Anhang A der Verordnung (EU) 2015/848, bei denen es sich nicht um präventive Restrukturierungsverfahren handelt, durchgeführt.
(2) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2001/23/EG und die nationalen Vorschriften, die sie umsetzen, unberührt.
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG ist die Liquidationsphase — sofern sie im Rahmen eines Verfahrens stattfindet, das letztendlich zur Liquidation des Schuldners führen könnte — als Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren anzusehen, das mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle eröffnet wird.
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