Artikel 23 Bestellung des Sachwalters — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Initiative eines Schuldners die Vorbereitungsphase beginnt, sobald ein Sachwalter bestellt ist. Das Verfahren für die Bestellung eines Sachwalters wird nach dem nationalen Recht festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter vom Schuldner und von allen dem Schuldner nahestehenden Personen unabhängig ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Sachwalters von Anteilseignern oder Gläubigern vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur Personen zum Sachwalter bestellt werden können, die die in dem Mitgliedstaat, in dem das Pre-pack-Verfahren stattfindet, für Insolvenzverwalter geltenden Zulassungskriterien erfüllen.
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